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Regenwasser

Regenwasser kann in verschiedenen Behältnissen aufgefangen und gebraucht werden.
Regenwasser kann Trinkwasser gut für die Toilettenspülung
und Gartenbewässerung ersetzen.
Ebenso nutzen viele Menschen das Regenwasser um die Wäsche zu waschen.
Allerdings jeder, der ungefiltertes oder schlechtgefiltertes Regenwasser in der Waschmaschine benutzt, darf sich nicht wundern, wenn die Keime und Krankheitserreger nicht abgetötet werden. Keime und Krankheitserreger fühlen sich auch bei 60 Grad ausgesprochen wohl.
 
Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt mir bezüglich Regenwassernutzung am 16.5.2002 unter 324-5710 II
  Dr. Krüger
 
  Sehr geehrter Herr Klaas,
  zu Ihrer Anfrage bezüglich der privaten Nutzung von Regenwasser für Waschmaschinen nehme ich wie folgt Stellung: Zweck der novellierten Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001), die am 01.01.2003 in Kraft tritt, ist es, "die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genußtauglichkeit und Reinheit" nach Maßgabe der Vorschrift zu schützen (§2 TrinkwV 2001).
  Die TrinkwV 2001 regelt die Qualität von "Wasser für den menschlichen Gebrauch". Dazu gehören "Trinkwasser" und "Wasser für Lebensmittelbetriebe" (vgl. §3 Abs. 1 Buchstabe a) und b)TrinkwV 2001).
  Dagegen wird weder die Qualität von Regenwasser durch diese Verordnung geregelt, noch verbietet sie die private Nutzung von Wasser solch minderer Qualität zum Zwecke des Wäschewaschens bzw. stellt sie eine solche Nutzung unter Strafe.
  Eine Überwachung solcher Anlagen erfolgt gem. §18 Abs. 1 Satz 2 wenn dem Gesundheitsamt Beanstandungen bekannt geworden sind und dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfordrlich ist.
  Die Verordnung legt aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, insbesondere im Hinblick auf mikrobiologische Risiken lediglich fest, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit gegeben sein muß, Wasser , das "zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäss nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen" (dazu gehört auch Wäsche) zur Verfügung gestellt wird, den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen der Verordnung entspricht (§3 Abs. 1 Buchstabe a TrinkwV 2001).
  Es steht jedem Hausbesitzer frei, darüberhinaus ein zweites Leitungssystem für Dachablaufwasser zu installieren und dieses Wasser zum Beispiel zum Wäschewaschen zu nutzen; das gesundheitliche Risiko trägt dabei jeder selbst.
  Ist die Inbetriebnahme einer solchen Anlage beabsichtigt, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen; soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten (§ 13 Abs. 3 TrinkwV 2001).
 
  Im Auftrag
  Dr. Krüger
   
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